Die Buchpreisbindung legt gesetzlich oder vertraglich fest, dass ein Verlag einen unveränderlichen Endpreis für Bücher definieren muss und dieser von Buchhandlungen und vergleichbaren Händlern an den Verbraucher genau so weitergegeben werden muss. D.h. der Endpreis für ein Buch ist für den Endkäufer in allen denkbaren Verkaufsorten und Plattformen identisch. Dies gilt sowohl für klassische Buchhandlungen als auch für Onlineshops. Dem passionierten Buchkäufer werden natürlich auch schon Ausnahmen aufgefallen sein. In anderen Ländern gibt es sogar Reglungen, die das genau Gegenteil vorschreiben, also dem Handel eine völlige Freiheit bei der Preisgestaltung lassen.
Die Buchpreisbindung stellt einen spürbaren Eingriff in marktwirtschaftliche Prinzipien dar und ist in der Wissenschaft nicht unumstritten. In Ländern mit Buchpreisbindung wird von einer Kultur- und Zahl der Titel fördernden Wirkung ausgegangen, insbesondere durch eine mögliche Quersubventionierung von Nischentiteln durch Bestseller. In Ländern ohne Buchpreisbindung wird ein positiver Marktmechanismus postuliert.
Ziel der Buchpreisbindung ist generell eine breite Verfügbarkeit von Büchern unterschiedlicher Thematiken für eine möglichst große Bevölkerungsschicht zu ermöglichen.
Folgende Argumente sind aufzuführen:
Pro Argumente
Contra Argumente
Eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Effekte ist alles andere als trivial. Das Wachstum großer Buchhandelsketten ist sowohl in Ländern mit als auch ohne Buchpreisbindung zu beobachten.
Folgende Kriterien sollten bei einer Bewertung berücksichtigt werden:
In Deutschland wird die Buchpreisbindung durch das Buchpreisbindungsgesetz – in der Langform Gesetz über die Preisbindung für Bücher genannt – geregelt. Auch wenn es die Buchpreisbindung in Deutschland schon viel länger gibt (in einer Frühform bereits 1888), wurde das genannte Gesetz erst am 2. September 2002 erlassen und trat knapp einen Monat später am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Hintergrund war, dass die bisherigen Reglungen über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie einen Gesamtvertrag zwischen Verlagen, Grossisten und dem Einzelhandel (dem sog. Sammelrevers) nicht mit Europarecht vereinbar waren.
Das Buchpreisbindungsgesetz schafft rechtliche Klarheit und einen auf die Zukunft ausgerichteten Schutz des Buches bzw. der Buchpreisbindung.
Es gibt auch verschiedene Ausnahmen, die in § 7 des Buchpreisbindungsgesetzes definiert sind.
Die beiden gemeinhin bekannten Ausnahmen stellen gebrauchte Bücher sowie Mängelexemplare dar. Gerade letztere bieten Händlern eine gewisse Flexibilität, da sich Beschädigung relativ weit auslegen lässt. Als Käufer kann man hier immer wieder Schnäppchen machen und muss häufig als einzigen Makel den Mängelexemplar-Stempel hinnehmen, auch wenn nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2005, Az.: 11 U 8/05 (Kart)) eigentlich auch ein tatsächlicher Mängel vorliegen muss.
Weitere Ausnahmen stellen Verkäufe an wissenschaftliche Bibliotheken, Sammelbestellungen von Schulen, auf 30 Tage befristete Räumungsverkäufe, der Verkauf an Autoren sowie bestimmte Formen von grenzüberschreitendem Handel dar.
Büchern deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt, sind ebenfalls befreit. Diese Ausnahme wird in der Praxis aber nur selten genutzt.
2016 wurde der § 2 des Buchpreisbindungsgesetzes präzisiert und schreibt die Buchpreisbindung auch für eBooks vor. Das Gesetz formuliert das so: „Bücher im Sinnen dieses Gesetzes sind auch … wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher…“. ebooks stellen also keine Ausnahme dar.
Nein, die Buchpreisbindung ist deutlich umfangreicher definiert und umfasst u.a. Musiknoten, kartografische Produkte sowie für „… Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.“ (§ 2 BuchPrG).
Die Zahl der Länder mit Buchpreisbindung ist gar nicht so groß. Sie greift u.a. in Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Mexiko, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und Südkorea.
In weiteren Ländern (Japan, Libanon, Norwegen, Ungarn) gibt es Branchenvereinbarungen oder Regierungserlasse (vgl. hier).
In manchen Ländern – z.B. den USA – gibt es Gesetze, die eine Buchpreisbindung expliziert verbieten.